BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn

Ausfertigungsdatum: 24.06.1997


§ 4 BAB-KAbgV Sicherheitsleistung

Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Güterverkehr vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.