Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 02.04.2012


§ 1 AZAV Akkreditierungsverfahren

Bei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben.