(AWV)
Außenwirtschaftsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2013


§ 73 AWV Ausnahmen

Die Deutsche Bundesbank kann

1.
für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder
2.
einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,
soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.