(AWV)
Außenwirtschaftsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2013


§ 61 AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 60

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 entsprechend.