(AWV)
Außenwirtschaftsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2013


§ 57 AWV Unterlagen über den Erwerb

Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.