(AWV)
Außenwirtschaftsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2013


§ 53 AWV Befreiungen von der Genehmigungspflicht

Die §§ 49 bis 52b gelten nicht in den Fällen der

1.
technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
2.
technischen Unterstützung, die für die Bundeswehr auf Grund der von ihr erteilten Aufträge erbracht wird,
3.
technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist,
4.
technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.