(AWV)
Außenwirtschaftsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2013


§ 4 AWV Sammelgenehmigungen

Dem Antragsteller kann eine Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Drittländern (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.