Ausfertigungsdatum: 02.08.2013
(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.