Ausfertigungsdatum: 21.08.2009
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(4) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden.
(5) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe