Ausfertigungsdatum: 27.10.2003
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
1. | Laufende Nummer der Eintragung | 4. | Datum des Abgangsoder der Kenntnis des Verlustes |
2. | Datum der Fertigstellung | ||
3. | Herstellungsnummer | 5. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
6. | Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums | ||
7. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige |
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
1. | Laufende Nummer der Eintragung | 7. | Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes |
2. | Datum des Eingangs | ||
3. | Waffentyp | 8. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
4. | Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind | 9. | Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums |
5. | Herstellungsnummer | ||
6. | Name und Anschrift des Überlassers | 10. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt. |
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,