(AVBFernwärmeV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Ausfertigungsdatum: 20.06.1980


§ 31 AVBFernwärmeV Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.