(AVAVGDV 22)
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)


Ausfertigungsdatum: 11.05.1967

Stand: Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

1.
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
2.
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
3.
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
4.
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.


§ 2

Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.


§ 3

(weggefallen)


§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.