(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,
- 2.
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an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,
- 3.
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Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,
- 4.
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betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,
- 5.
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Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,
- 6.
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Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,
- 7.
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personalbezogene Aufgaben bearbeiten und
- 8.
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kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
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Umweltschutz.