Auswandererschutzgesetz (AuswSG)
Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

Ausfertigungsdatum: 26.03.1975


§ 4 AuswSG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.

(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.