Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Ausfertigungsdatum: 28.05.1991


Eingangsformel AuslZustV

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: