(AuslWoBauG)
Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Ausfertigungsdatum: 18.02.1986


§ 6 AuslWoBauG Befristung

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.