(AuslWoBauG)
Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Ausfertigungsdatum: 18.02.1986


§ 2 AuslWoBauG Höhe der Bausparsumme

Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.