(AuslWBGDV 9)
Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

Ausfertigungsdatum: 16.08.1954


§ 4 AuslWBGDV 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.