Ausfertigungsdatum: 07.03.1953
(1) Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der von der Bereinigungsstelle zur Verfügung gestellt wird.
(2) Der Anmelder soll mit dem angemeldeten Dollarbond alle ihm zur Verfügung stehenden Zinsscheine hinterlegen. Wenn er dabei auch den letzten der vor dem 1. Januar 1940 fällig gewordenen Zinsscheine hinterlegt, so braucht er im Zeitpunkt der Anmeldung keine weiteren Beweismittel beizubringen.
(3) Kann der Anmelder den in Absatz 2 Satz 2 genannten Zinsschein nicht hinterlegen, so soll er der Anmeldung Urkunden beifügen, die geeignet sind, zu beweisen, daß sich der angemeldete Bond am 1. Januar 1945 außerhalb der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Gebiete befunden hat. In dieser Hinsicht soll er folgendes beachten:
(4) Stehen dem Anmelder weder der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Zinsschein noch in Absatz 3 bezeichnete Urkunden zur Verfügung, so soll er eine eigene eidesstattliche Erklärung mit den folgenden Angaben abgeben:
(5) Die Befugnisse der Bereinigungsstelle, Ermittlungen anzustellen und von dem Anmelder weitere Beweismittel zu verlangen (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), sind durch die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht berührt.
(6) Wenn der Anmelder den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entspricht und sich für die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung gemachten Angaben zu bezweifeln, so ist der angemeldete Auslandsbond anzuerkennen.