(AuslWBGDV 13)
Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

Ausfertigungsdatum: 10.11.1959


§ 6 AuslWBGDV 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.