(AuslWBGDV 13)
Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

Ausfertigungsdatum: 10.11.1959


§ 4 AuslWBGDV 13 Befreiungen

Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach § 1 befreit.