(AuslWBGDV 13)
Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

Ausfertigungsdatum: 10.11.1959


§ 2 AuslWBGDV 13 Anrechnung früherer Leistungen

Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.