Ausfertigungsdatum: 24.08.1953
(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach § 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im Erstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn bekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, daß
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzulässig, als der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht befreien kann.