Ausfertigungsdatum: 05.12.1963
(1) Die Einleitung des Prüfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein. Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angehören.
(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß enthalten