(AusfErstV 1996)
Ausfuhrerstattungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 24.05.1996


§ 18 AusfErstV 1996 Sicherheitsleistung

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.