(AUG§1Abs2Bek 21) Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Ausfertigungsdatum: 07.01.1997
(XXXX)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Maine.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1733).
Bundesministerium der Justiz
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen