Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat 
        
            
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                Indiana 
        verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat 
        
            
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                Virginia 
        die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird. 
        
        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585). 
        
        
        Der Bundesminister der Justiz