Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
-
in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zuColorado undVirginia;
- 2.
-
in Kanada im Verhältnis zuNeuschottland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991).
Der Bundesminister der Justiz