(AUG§1Abs2Bek 13)
Dreizehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes


Ausfertigungsdatum: 11.05.1992

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

Delaware
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Wisconsin
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1989 I S. 372), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht.
Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes insgesamt im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt:
1.
in den Vereinigten Staaten von Amerika im Verhältnis zu

Alaska,New Mexico,
Arizona,New Jersey,
Arkansas,New York,
Connecticut,North Carolina,
Delaware,North Dakota,
Florida,Ohio,
Georgia,Oklahoma,
Hawaii,Oregon,
Idaho,Pennsylvania,
Illinois,Rhode Island,
Kalifornien,South Dakota,
Kentucky,Tennessee,
Louisiana,Texas,
Maryland,Vermont,
Massachusetts,Washington,
Michigan,West Virginia,
Minnesota,Wisconsin und zu
Montana,Wyoming;
Nevada, 
2.
in Kanada im Verhältnis zu

Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland einschließlich Labrador,Ontario, der Prinz Eduard Insel, Saskatchewan und zum Yukon Territorium;
3.
im Verhältnis zu Südafrika.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000).

Der Bundesminister der Justiz