Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 
        
            - 1.
- 
                
                    In den Vereinigten Staaten von Amerika:
                     
                        - a)
- 
                            New MexicoPennsylvaniaVermont 
- b)
- 
                            beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin 
 
- 2.
- 
                In Kanada:Britisch KolumbienNeufundland und Labrador 
        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).
        
        
        Der Bundesminister der Justiz