(AufgÜbertrV OFD Düsseld)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf

Ausfertigungsdatum: 21.06.1972


§ 1 AufgÜbertrV OFD Düsseld

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.