(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
-
die Anmeldung,
- 2.
-
die Abmeldung,
- 3.
-
die Änderung der Hauptwohnung,
- 4.
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die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 5.
-
die Namensänderung,
- 6.
-
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
- 7.
-
die Geburt,
- 8.
-
den Tod,
- 9.
-
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10.
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die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11.
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das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1.
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bei einer Anmeldung
- a)
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Doktorgrad,
- b)
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Familienstand,
- c)
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die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- d)
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Tag des Einzugs,
- e)
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frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
- f)
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Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
-
bei einer Abmeldung
- a)
-
Tag des Auszugs,
- b)
-
neue Anschrift,
- 3.
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bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
-
die bisherige Hauptwohnung,
- b)
-
das Einzugsdatum,
- 4.
-
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- 4a.
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bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 5.
-
bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
- 6.
-
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
-
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
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bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7.
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bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- 8.
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bei Todder Sterbetag,
- 9.
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bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
- 10.
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bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.