Ausfertigungsdatum: 25.11.2004
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt:
die für eine Person ausgestellt
werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, | 28,80 Euro, |
die für eine Person ausgestellt
werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, | 22,80 Euro, |
in den Fällen des § 45b Absatz 2
und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a | 8 Euro. |
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit: