Ausfertigungsdatum: 25.11.2004
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, | |
2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 55 Euro, |
11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.