Ausfertigungsdatum: 25.11.2004
(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
für die Erteilung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen | 75 Euro, |
für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“) | 25 Euro, |
für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 60 Euro. |