Ausfertigungsdatum: 25.11.2004
(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
(4) Gebührenfrei sind