(AufenthV)
Aufenthaltsverordnung

Ausfertigungsdatum: 25.11.2004


§ 28 AufenthV Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:

1.
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
2.
auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.