(AufenthV)
Aufenthaltsverordnung

Ausfertigungsdatum: 25.11.2004


§ 19 AufenthV Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.