Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz (AufbhG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

Ausfertigungsdatum: 15.07.2013


§ 7 AufbhG Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.