Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 01.07.1999


§ 2 AtZüV Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5

1.
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2.
eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3.
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.