Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5
- 1.
-
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
- 2.
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eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
- 3.
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eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.