(1) Die Inspektoren des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz sind befugt:
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Gebäude, Räume, Anlagen, Laboratorien und andere Arbeitsstätten in Durchführung ihrer Dienstaufgaben jederzeit zu betreten und Prüfungen, Messungen oder Probenahmen durchzuführen, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften und betrieblichen Festlegungen zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz zu beachten sind,
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Unterlagen zu Atomsicherheit und Strahlenschutz einzusehen oder anzufordern, Auskünfte und Einschätzungen zu verlangen sowie erforderliche Dokumentationen anzufertigen,
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von den Leitern der Betriebe und den verantwortlichen Mitarbeitern die Beseitigung von Mängeln bei der Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz zu verlangen,
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den Leitern der Betriebe Auflagen zu erteilen und sie zu beauflagen, bei schweren Verstößen gegen Rechtsvorschriften der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes oder unmittelbaren Gefahren für Menschen oder Sachwerte sowie die Umwelt, die Fortsetzung der Arbeit oder die Tätigkeit von Strahlenwerktätigen und von Bedienungspersonal zu untersagen oder Räume und Anlagen zu sperren,
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bei außergewöhnlichen Ereignissen zur Einleitung unbedingt notwendiger Handlungen für die Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit oder zur Verhinderung von schwerwiegenden Schäden Weisungen zu erteilen, soweit der Betrieb diese Maßnahmen nicht selbst wahrnehmen kann,
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bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen oder Nichterfüllung von erteilten Auflagen und Weisungen vom Leiter des Betriebes die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen zu fordern, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld gemäß § 30 Abs. 5 der Verordnung auszusprechen oder dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz gemäß § 30 der Verordnung die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens vorzuschlagen.
(2) Die beauftragten Ärzte des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz haben das Recht:
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Strahlenschutzärzte in bezug auf die strahlenschutzmedizinische Kontrolle von Strahlenwerktätigen und Bedienungspersonal zu überwachen,
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die Gesundheitsunterlagen von Strahlenwerktätigen und Bedienungspersonal einzusehen,
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medizinische Untersuchungen im Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder in dafür festgelegten Gesundheitseinrichtungen zu veranlassen und strahlenschutzmedizinische Gutachten oder Obergutachten einzuleiten.
(3) Über die Erteilung von Weisungen oder Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 Ziff. 3 ist der Leiter des Betriebes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.