Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Die staatliche Überwachung der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes erfolgt durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Inspektion, Prüfung und Messung sowie Auswertung von Berichterstattungen und medizinischer Spezialuntersuchungen. Teilaufgaben der staatlichen Überwachung können anderen Staatsorganen und Betrieben übertragen werden.
(2) Zur Durchführung der Überwachung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Inspektoren und zu medizinischen Fragen beauftragte Ärzte eingesetzt.
(3) Prüfungen und Messungen einschließlich Probenahmen zur Überwachung von Atomsicherheit und Strahlenschutz werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder von anderen Staatsorganen und Betrieben durchgeführt. Art, Umfang und Methoden der Prüfungen und Messungen, insbesondere der personendosimetrischen Überwachung, werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.
(4) Über die Einhaltung der Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Anwendung der Atomenergie ist an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu berichten. Art und Umfang der Berichterstattung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz in Rechtsvorschriften geregelt und erforderlichenfalls bei der Erteilung der Erlaubnis konkret bestimmt.
(5) Die Überwachung der Kontamination der Umwelt und der daraus resultierenden Strahlenbelastung der Bevölkerung obliegt dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es legt Art, Umfang und Methoden von durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen fest und führt selbst spezielle Überwachungsaufgaben durch. Innerhalb des Rahmens der festgelegten Überwachungsmaßnahmen sind Messungen der Kontamination vorzunehmen:
(6) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist berechtigt, im Rahmen der staatlichen Überwachung den Leitern von Betrieben Auflagen zu erteilen. Es kann insbesondere von ihnen fordern, Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal zeitweilig nicht als solche einzusetzen, Räume und Anlagen zu sperren und medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen. Die Auflagen haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.