(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 16 AtStrlSV Organisatorische und technische Strahlenschutzmaßnahmen

(1) Art und Umfang der Strahlenschutzmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Begrenzung der Strahlenbelastung, arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Messungen und Prüfungen, dosimetrische Überwachung sowie die Führung der Unterlagen und die Qualifizierung der Werktätigen, sind in Abhängigkeit von den möglichen Gefahren bei der Anwendung der Atomenergie festzulegen. Umschlossene Strahlenquellen sind regelmäßig zu prüfen.

(2) Zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sind bevorzugt umfassend und zwangsläufig wirkende technische Mittel anzuwenden. Gegen äußere Bestrahlung sind bevorzugt Abschirmungen zu verwenden sowie der Abstand zu nutzen. Zur Vermeidung innerer Bestrahlung sind Einschlüsse für die radioaktiven Stoffe, wie Boxen und Abzüge, zu verwenden. Strahleneinrichtungen sind regelmäßig technisch zu überprüfen und instand zu halten.

(3) Für jede Art der Anwendung der Atomenergie ist eine betriebliche Strahlenschutzordnung auszuarbeiten und vom Leiter des Betriebes in Kraft zu setzen.

(4) Radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Sie sind auf Vollständigkeit zu kontrollieren, und über sie ist ein Nachweis zu führen. Zusätzliche Forderungen zur Verhinderung der mißbräuchlichen Anwendung der Atomenergie werden hiervon nicht berührt.

(5) Festlegungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(6) Die Weitergabe oder der Verkauf von Strahleneinrichtungen und radioaktiven Stoffen ist nur gestattet, wenn der Übernehmende oder der Käufer im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis ist.