Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Für Strahlenwerktätige sind in Abhängigkeit von den Arbeitsbedingungen Kategorien zur Anpassung der Überwachungsmaßnahmen an die Gefährdung festzulegen.
(2) Strahlenwerktätige müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Regelungen für Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(3) Frauen dürfen während der Schwangerschaft nicht als Strahlenwerktätige tätig sein. Stillende Frauen dürfen nur unter solchen Bedingungen als Strahlenwerktätige tätig sein, die eine Kontamination mit oder Inkorporation von radioaktiven Stoffen ausschließen.