(AtKostV)
Kostenverordnung zum Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 17.12.1981


§ 2 AtKostV Höhe der Gebühren

Die Gebühr beträgt

1.
für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur
a)
Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,
b)
Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung,
c)
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;
2.
für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro;
3.
für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro;
4.
für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro;
5.
für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;
6.
für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;
7.
für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.