(ATGV)
Auslandstrennungsgeldverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.06.2018


§ 16 ATGV Übergangsregelungen

Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.