(AsylG)
Asylgesetz

Ausfertigungsdatum: 26.06.1992


§ 80 AsylG Ausschluss der Beschwerde

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.