(AsylG)
Asylgesetz

Ausfertigungsdatum: 26.06.1992


§ 64 AsylG Ausweispflicht

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.