(AsylG)
Asylgesetz

Ausfertigungsdatum: 26.06.1992


§ 32 AsylG Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.