(AsylG)
Asylgesetz

Ausfertigungsdatum: 26.06.1992


§ 11a AsylG Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.